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LAG Nürnberg Beschluss vom 01.04.2004 - 7 SHa 4/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Entschädigungsanspruch des nicht eingestellten, schwerbehinderten Arbeitsplatzbewerbers gemäß § 81 Abs. 2 Nrn. 2, 3 SGB IX setzt eine Benachteiligung wegen der Behinderung voraus.

2. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn die Behinderung zumindest ein von mehreren Motiven (d.h. Beweggründen) ist.

3. Damit scheidet eine Benachteiligung wegen der Behinderung aus, wenn die Personen, die die gesetzlichen Pflichten der §§ 82 ff. SGB IX in Vertretung des Arbeitgebers zu erfüllen haben, von der Behinderung keine Kenntnis erlangt haben (z.B. weil eine Bürokraft auf dem von ihr für jeden Bewerber anzulegenden Übersichtsblatt die im Bewerbungsschreiben angegebene Behinderung nicht aufgeführt hat).

 

Normenkette

ZPO § 114; SGB IX § 81 Abs. 1, § 2

 

Tenor

Die Anträge des Klägers vom 26.02.2004, ihm für die beabsichtigte Berufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.01.2004 – Az. 2 Ca 2344/03 Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung zu gewähren, werden abgewiesen.

 

Gründe

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf ordnungsgemäßen Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 ZPO.

An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall.

Die vom Kläger für einen Entschädigungsanspruch herangezogenen Anspruchsgrundlagen des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 SGB IX sind tatbestandsmäßig nicht erfüllt.

§ 81 Abs. 2 SGB IX beginnt mit den Eingangsworten:

”Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gilt...

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Zivilprozessordnung / § 114 Voraussetzungen
Zivilprozessordnung / § 114 Voraussetzungen

  (1) 1Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder ...

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