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LAG Niedersachsen Urteil vom 12.09.2003 - 3 Sa 918/02 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrentenanwartschaften. Konkurs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens erdiente Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung tritt der Pensionssicherungsverein ein, wenn die Anwartschaften zu diesem Zeitpunkt unverfallbar sind.

2. Einem Betriebserwerber fallen die ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs erdienten Versorgungsteile zur Last. Die Konkursmasse hat die zwischen Eröffnung des Konkursverfahrens und Betriebsübergang erdienten Versorgungsanteile zu tragen.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1; KO § 59 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen 2 Ca 661/00 B)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen 3 AZR 649/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.04.2002 – 2 Ca 661/00 B – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die konkursrechtliche Behandlung der nach Konkurseröffnung entstandenen Rentenanwartschaften des Klägers.

Der … 1941 geborene Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 2. Juni 1986 seit dem 1. August 1986 bei der Firma G. (der Gemeinschuldnerin) als Leiter des Qualitätswesens beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält in §6 folgende Regelung über eine Altersversorgung:

  1. „Herrn S. wird eine Altersrente, vorzeitige Altersrente, Invaliden- und Witwenrente zugesagt, die sich grundsätzlich nach der Versorgungsordnung der G. in der Fassung vom 22. März 1984 bestimmt. Die Altersrente bemißt sich nach dem jeweiligen monatlichen Festgehalt und beträgt für Einkommensteile bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung 0,75 % des rentenfähigen Arbeitsverdienstes für jedes abgeschlo...

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