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LAG München Urteil vom 27.11.2009 - 3 Sa 572/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatenimmunität

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine Klage, mit der eine mit hoheitlichen Aufgaben betraute Angestellte eines Generalkonsulats eines ausländischen Staates Vergütungsdifferenzen geltend macht, die daraus resultieren, dass der Arbeitgeber vom Gehaltsbruttobetrag (auch) den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung einbehalten und an den Sozialversicherungsträger abgeführt hat, ist die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben.

 

Normenkette

GVG § 19

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen 23 Ca 10053/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilzwischenurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.06.2009 – 23 Ca 10053/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Zulässigkeit der Klage, mit der die Klägerin die Auszahlung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung der Klägerin für die Zeit von Januar 2005 bis einschließlich Juni 2008 begehrt, den die Beklagte vom Bruttogehalt der Klägerin einbehalten und an den Sozialversicherungsträger angeführt hat.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Januar 2002 als Kanzleileiterin im Generalkonsulat der Beklagten in München beschäftigt aufgrund Arbeitsvertrags vom 05.01.2004 mit Änderungsvereinbarungen vom 05.01.2004 und 02.06.2004 (Blatt 9 – 12 der Akte). Im Arbeitsvertrag der Parteien ist unter „Fünftens” bestimmt, dass die Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr beträgt, mit einem Anrecht auf 45 Minuten Erholungspause. Unter „Siebtens” ist geregelt, dass der Arbeitgeber der einschlägigen Institution die auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zusammen mit den vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträgen zahlt. Unter „Zwölftens...

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