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LAG München Urteil vom 06.12.2016 - 9 Sa 481/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Sachgebietsleiterin wegen Arbeitsverweigerung. Unwirksame Weisungen der Arbeitgeberin zur Umsetzung in ein leerstehendes Gebäude und Einrichtung des neuen Arbeitsplatzes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erscheint es aufgrund einer anhaltenden Konfliktsituation dringend geboten, eine räumliche Trennung der Sachgebietsleiterin und ihrer ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am bisherigen Arbeitsplatz zu veranlassen, rechtfertigt dieser Umstand keine Umsetzung in ein anderes Gebäude, wenn eine räumliche Trennung am bisherigen Arbeitsplatz möglich ist und bei der Zuweisung eines neuen räumlich getrennten Büros lediglich das bisherige Büro hätte frei gemacht werden können (Zimmertausch).

2. Steht in dem zugewiesenen Büro statt eines den Anforderungen an die Arbeitssicherheit und Ergonomie genügenden Schreibtischstuhls ein sichtlich in die Jahre gekommener hölzerner Küchenstuhl und hat das Gewerbeaufsichtsamt den Arbeitsplatz in der Weise beanstandet, dass es die Arbeitgeberin unter anderem dazu aufgefordert hat, die erforderlichen Maler-, Reinigungs- und Renovierungsarbeiten durchzuführen und den Arbeitsplatz gemäß den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und der Bildschirmarbeitsverordnung einzurichten, eine “Freimessung„ der Raumluft durchzuführen sowie die Maßnahmen umzusetzen, die die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Begehung protokolliert hat, und hat auch der betriebsärztliche Dienst darauf hingewiesen, dass der Arbeitsplatz vor Aufnahme einer fachspezifischen Tätigkeit der Mitarbeiterin unter anderem wegen Verschmutzung infolge mehrjährigen Leerstands zunächst nach ergonomischen Vorgaben einzurichten und zu reinigen ist, entspricht die Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes durch die Arbeit...

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