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LAG München Urteil vom 02.07.2008 - 3 Sa 186/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Übung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Entstehen einer betrieblichen Übung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber die Leistung, auf die sich die Übung bezieht, bei einzelnen Arbeitnehmern vertraglich „absichert”.

2. Besteht eine betriebliche Übung dahin, dass der Arbeitgeber an ausscheidende Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung als Kompensation für eine nicht vorhandene betriebliche Altersversorgung zahlt, müssen Einschränkungen bzw. „negative Tatbestandsvoraussetzungen” in Bezug auf diese Übung, die für die Arbeitnehmer nicht erkennbar sind, vom Arbeitgeber in derselben Weise, wie dies für das Entstehen einer betrieblichen Übung erforderlich ist, der Belegschaft bekanntgegeben worden sein. Dies gilt z. B. in Bezug auf die Anrechnung tarifvertraglicher Abfindungen, die bei Ausscheiden aufgrund von Altersteilzeitvereinbarungen zum Ausgleich für Rentennachteile gewährt werden.

3. Schafft der Arbeitgeber eine betriebliche Regelung betreffend eine zusätzliche Arbeitgeberleistung in Textform und gibt er diese Regelung auf Betriebsversammlungen bekannt, spricht dies für den Willen, diese Leistung nach den selbstgesetzten Regeln in Zukunft zu gewähren. Die Arbeitnehmer können deshalb in einem solchen Fall von einem Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers ausgehen.

4. Eine umfassende Abgeltungsklausel, die angesichts der äußeren Vertragsgestaltung leicht überlesen werden kann, ist nach § 305 c Abs.1 BGB unwirksam.

 

Normenkette

BGB §§ 305, 305c, 307; Tarifvertrag übrt Altersteilzeit vom 22. September 2000 für die Arbeitnehmer der L. GmbH

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 08.11.2007; Aktenzeichen 3 Ca 209/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.11.2009; Aktenzeichen 9 AZR 765/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasEndurteil des A...

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