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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 06.10.1997 - 5 Sa 326/96

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Rechtskräftig Nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmereigenschaft (hier: eines in einem Amt für offene Vermögensfragen tätigen Rechtsanwaltes)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es bleibt für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft bei einer umfassenden Betrachtung der gesamten Umstände, unter denen das Dienstverhältnis gehandhabt worden ist.

2. Sofern sich daraus kein hinreichend klares Bild ergibt, kann ergänzend geprüft werden, ob bei einer unternehmerischen Tätigkeit ein ausgewogenes Verhältnis von Risiken und Chancen zu bejahen wäre.

3. Ebenfalls ergänzend kann der bei Vertragsabschluß übereinstimmend zum Ausdruck gebrachte Vertragswille herangezogen werden (im Anschluß an BAG E 25, 505). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschäftigte – wie hier ein Rechtsanwalt – die sozialen und rechtlichen Folgen der Vertragsgestaltung zu überblicken voll imstande war und sich von daher keine besondere Schutzbedürftigkeit ergibt.

 

Normenkette

LPVG M-V § 68 Abs. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Aktenzeichen 2 Ca 542/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (2 Ca 542/94) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Zusammenhang mit vom Kläger geltend gemachten Honoraransprüchen streiten die Parteien um die Frage, ob eine Kündigung des Beklagten das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam zum 31.7.1994 beenden konnte.

Der Kläger ist Rechtsanwalt in B..

Am 25.4.1994/9.5.1994 unterzeichneten die Parteien einen so benannten „Honorarvertrag”, demzufolge der Kläger in der Zeit vom 1.5.1994 bis zum 31.12.1994 beim Beklagten an der Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen mitarbeiten sollte. Als Vergütung waren monatlich (einschließlich Umsatzsteu...

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