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LAG Köln Urteil vom 06.06.2019 - 4 Sa 18/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen wiederholten diskriminierenden Verhaltens gegenüber Kollegen dunkler Hautfarbe. Pflichten des Arbeitnehmers im unwirksam gekündigten Arbeitsverhältnis. Voraussetzungen der Zahlung von Annahmeverzugslohn. Unzulässige Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds durch nachträgliche Befristung des Arbeitsvertrages über die Regelaltersgrenze hinaus

Leitsatz (amtlich)

Beleidigt ein bereits einschlägig abgemahnter Arbeitnehmer einen Kollegen mit dunklerer Hautfarbe in Anwesenheit mehrerer anderer Kollegen durch den Ausstoß von Affenlauten wie "Ugah Ugah", so kann darin ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB erkannt werden. Eine Beharrlichkeit des Pflichtverstoßes und damit eine nachhaltig negative Verhaltensprognose ist in einem solchen Fall insbesondere dann begründet, wenn nach Einschaltung der AGG-Beschwerdestelle der Beleidigende in der Anhörung durch den Arbeitgeber uneinsichtig äußert, sein Verhalten habe "der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre" gedient und gehöre zum "gepflegten Umgang".

Normenkette

BGB § 626; AGG § 1; AGG § 7; BGB § 314; KSchG § 15

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 09.11.2018; Aktenzeichen 18 Ca 7824/17)

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2020; Aktenzeichen 1 BvR 2727/19)

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2018 - 18 Ca 7824/17 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen sowie um den vom Kläger geltend gemachten allgemeinen Beschäftigungsanspruch.

Die Beklagte ist ein Logistikunternehmen und der Kläger ist seit dem Jahre 2009 Mitglied des Betriebsrats, de...

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