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LAG Köln Urteil vom 03.12.2020 - 6 Sa 494/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung kein Rechtfertigungsgrund für anschließende Verschleierung von weiteren Pflichtverletzungen. Differenz von wenigen Minuten zwischen tatsächlicher und aufgeschriebener Arbeitszeit als ausschlaggebender Grund für Pflichtverletzung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine vom Arbeitgeber berechtigterweise ausgesprochene Abmahnung ist nicht geeignet, die Verschleierung des nächsten Vertragspflichtverstoßes zu rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 15 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 28.05.2020; Aktenzeichen 3 Ca 3947/19)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.05.2020 - 3 Ca 3947/19 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Der Kläger ist 30 Jahre alt. Er war seit dem 29.06.2017 bei der Beklagten als Zerspanungsmechaniker / Betriebsmittelbauer beschäftigt. Vereinbarungsgemäß erhielt er zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.785,00 EUR. Bei der Beklagten sind mehr als 200 Beschäftigte tätig, ein Betriebsrat ist gewählt.

Der Kläger war am 21.05.2019 zur Frühschicht eingeteilt, die um 6:00 Uhr beginnt. Erst um 6:40 Uhr betrat der Kläger das Betriebsgelände. Dabei unterließ er es, sich in das Zeiterfassungssystem einzustempeln. Später beantragte er mit einem dafür vorgesehenen Formular eine Arbeitszeitkorrektur. Auf dem besagten Formular gab er an, von 6:00 Uhr bis 14:45 Uhr gearbeitet zu haben. Nachdem dieses Verhalten offenkundig geworden war, sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Abmahnung aus.

Im Herbst des Jahres 2019 wurde im Betrieb der Beklagten eine außerordentliche Betriebsratswahl eingeleitet, im Rahmen de...

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