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LAG Köln Beschluss vom 25.11.1998 - 2 TaBV 38/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen

Leitsatz (amtlich)

1. Der Mangel einer fehlenden Tagesordnung kann durch Beschluß der Betriebsratsmitglieder geheilt werden, sofern der Betriebsrat vollständig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlußfassung widerspricht (wie BAG, Beschluß vom 28.10.1992 – 7 ABR 14/92 –, EZA § 29 BetrVG 1972 Nr. 2).

2. Betriebsratsbeschlüsse können nicht im Umlaufverfahren gefaßt werden.

3. Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Sitzungsniederschrift enthalten ist, die zumindest den Wortlaut des Beschlusses und die Stimmenmehrheit, mit der er gefaßt wurde, enthält.

4. Beschlüsse, die in einer Niederschrift stehen, die auf Anweisung des Betriebsratsvorsitzenden nachträglich in einem Anwaltsbüro gefertigt und anschließend auch von Betriebsratsmitgliedern unterschrieben wurden, die an der Sitzung nicht teilgenommen haben, sind unwirksam. Mit einer solchen Niederschrift wird über die Zahl der Betriebsratsmitglieder getäuscht, die an der Betriebsratssitzung teilgenommen haben. Auch wird die Stimmenmehrheit, mit der die Beschlüsse gefaßt sein sollen, unzutreffend dargestellt.

Normenkette

BetrVG § 29; BetrVG § 33; BetrVG § 34

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Beschluss vom 19.03.1998; Aktenzeichen 8 BV 55/97 d)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.1998 – 8 BV 55/97 d – wird zurückgewiesen.

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch über die Frage, ob die Arbeitgegerin, die Antragsgegnerin, verpflichtet ist, dem antragstellenden Betriebsrat einen Raum mit Telefonanschluss und eine PC-Anlage zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang streiten sie zunächst über die Frage,...

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