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LAG Köln Beschluss vom 24.11.2010 - 5 Ta 361/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückbehaltungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein Feststellungsantrag unzulässig, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass dem Antragsteller ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.

 

Normenkette

AGG § 14; ZPO § 273

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 15.10.2010; Aktenzeichen 17 Ga 119/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.10.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 15.10.2010 seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat.

Mit dem am 14.10.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gegenüber seinem Arbeitgeber, dem Beschwerdegegner, ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 14 AGG und § 273 BGB zustehe.

Zur Begründung hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er werde am Arbeitsplatz durch seine Vorgesetzte und seine Arbeitskollegen diskriminiert und gemobbt und insbesondere wegen seiner sexuellen Orientierung als homosexueller Mann und wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt.

Durch Beschluss vom 15.10.2010 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die begehrte Feststellung könne nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein. Feststellende einstweilige Verfügungen seien in der Regel unzulässig. Die beantragte Feststellung laufe auf eine gutachterlich zu beantwortende Frage hinaus, ob der Beschwerdeführer bei Nichtaufnahme der gr...

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