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LAG Köln Beschluss vom 20.09.2007 - 11 Ta 254/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Beschwerde bei Einreichung einer nicht unterzeichneten Beschwerdeschrift. Gründungszuschuss nach § 57 SGB III als einzusetzendes Einkommen i. S. von § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die unterbliebene Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift steht der Zulässigkeit einer von der Partei selbst – ohne anwaltliche Vertretung – eingelegten Beschwerde (hier gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im Rahmen des PKH-Verfahrens) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Beschwerdeschrift den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lässt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112 f.).

2. Bei dem nach § 57 SGB III gewährten Gründungszuschuss handelt es sich jedenfalls insoweit um einzusetzendes Einkommen i. S. von § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als er gemäß § 58 Abs. 1 SGB III in Höhe des Betrags geleistet wird, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat.

 

Normenkette

SGB III §§ 57, 58 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1, § 124 Nr. 4, § 569 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Beschluss vom 12.06.2007; Aktenzeichen 9 Ca 5352/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.06.2007 – 9 Ca 5352/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Dem Kläger ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.01.2006 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er sich an den Prozesskosten mit monatlichen Raten in Höhe von 506,13 EUR und einer Einmahlzahlung in Höhe von 350,00 EUR zu beteiligen hat.

Nachdem der Kläger keine Zahlungen geleistet hatte, ist er vom Arbei...

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