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LAG Köln Beschluss vom 04.06.2003 - 3 TaBV 76/02

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Rechtsbeschwerde

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung. gemeinsamer Betrieb. Mitbestimmung. Schwellenwert

Leitsatz (amtlich)

Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 BetrVG in der seit dem 28.07.2001 geltenden Fassung setzt bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen voraus, dass der Schwellenwert des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG von 20 Arbeitnehmern im jeweiligen Unternehmen überschritten wird. Es ist insoweit nicht auf den Gemeinschaftsbetrieb als Bezugsgröße abzustellen.

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 18.06.2002; Aktenzeichen 17 BV 248/01)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 29.09.2004; Aktenzeichen 1 ABR 39/03)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2002 – 17 BV 248/01 – abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versetzung des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 99 BetrVG unterliegt.

Der Antragsteller ist der im gemeinsamen Betrieb der Antragsgegnerin sowie der D. GmbH in K. bestehende dreiköpfige Betriebsrat. Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin, bei der zuletzt 18 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist die Herstellung von Zahnersatz. Daneben existiert seit Januar 1999 die D. GmbH, deren Unternehmensgegenstand ebenfalls im Betreiben eines zahntechnischen Labors sowie in der Herstellung von prothetischen Hilfsmitteln für die Zahnheilkunde besteht. Sie beschäftigt 4 Arbeitnehmer. Geschäftsführer beider Gesellschaften ist Herr K.

Im September 2001 wies die Antragsgegnerin ihren Mitarbeiter und damaligen Betriebsratsvorsitzenden D. an, zukünftig ausschließlich als Auslief...

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  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
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  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
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  • § 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt
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