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LAG Hamm Urteil vom 30.06.2010 - 2 Sa 49/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ist die Frage nach dem Schwerbehindertenstatus in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zulässig?

Leitsatz (amtlich)

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist die Frage nach der Schwerbehinderung nicht generell unzulässig. Dient sie ausschließlich dazu, den Arbeitgeber im Hinblick auf bevorstehende Kündigungen über das Eingreifen von Schutzvorschriften zu Gunsten des schwerbehinderten Arbeitnehmers zu informieren (hier Zustimmung des Integrationsamtes), ist es dem Arbeitnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei einer im Übrigen wirksam ausgesprochenen Kündigung auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes zu berufen, wenn er die zuvor an ihn gestellte Frage wissentlich falsch beantwortet und das Integrationsamt einer nachfolgenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat.

Normenkette

SGB IX § 85; SGB IX § 88; SGB IX § 89; AGG § 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 242

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 26.11.2009; Aktenzeichen 4 Ca 2001/09)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.02.2012; Aktenzeichen 6 AZR 553/10)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26.11.2009 – 4 Ca 2001/09 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von dem Beklagten auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 26.05.2009 zum 30.06.2009. Streitig ist insbesondere, ob die Kündigung gemäß § 85 SGB IX unwirksam ist, weil der Beklagte die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nicht eingeholt hat.

Der am 08.07.1956 geborene, ve...

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