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LAG Hamm Urteil vom 28.04.2023 - 19 Sa 1153/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen.Bei anderen Handlungen, die nicht unmittelbar das Geschlechtliche im Menschen zum Gegenstand haben, wie bspw. Umarmungen, kann sich eine Sexualbezogenheit aufgrund einer mit ihnen verfolgten sexuellen Absicht ergeben

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Entscheidung vom 28.10.2022; Aktenzeichen 1 Ca 255/22)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 28. Oktober 2022 - 1 Ca 255/22 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 2. Mai 2022 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung der Beklagten.

Der am 23. Dezember 1973 geborene, geschiedene Kläger ist seit dem 1. April 2019 bei der Beklagten als Teamleiter mit einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 4.500,00 € beschäftigt. Er ist Vorgesetzter von etwa 65 Beschäftigten, einschließlich drei Schichtführerinnen und etwa 20 Leiharbeitnehmern. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer ...

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