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LAG Hamm Urteil vom 27.10.2004 - 2 Sa 2186/03

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwalterkündigung. Betriebsübergang. Betriebsstilllegung. Standortsicherungsvereinbarung. Befristetes Kündigungsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

Der Insolvenzverwalter war gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung auch dann zur Kündigung wegen Betriebsstilllegung berechtigt, wenn aufgrund einer im V orfeld der Insolvenz geschlossenen tariflichen Standortsicherungsvereinbarung als Gegenleistung für den Verzicht der Arbeitnehmer auf einen Teil ihrer Vergütungsansprüche ein befristetes Kündigungsverbot bestand.

 

Normenkette

InsO § 113 Abs. 1 S. 1 a.F.; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 19.11.0200; Aktenzeichen 1 Ca 149/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.11.2005; Aktenzeichen 6 AZR 107/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 19.11.200 3 – 1 Ca 149/ 03 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 12.01.13xx geborene Kläger war seit dem 02.11.1998 bei der in M2xxxx ansässigen Firma h2x M1xxxxxxxx GmbH als Rohrzieher in der Abteilung Rohrzug tätig, die zum Geschäftsbereich Halbzeug gehört.

Über das Vermögen der genannten Firma wurde am 01.12.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser Kündigung das Arbeitsverhältnis am 20.12.2002 fristgemäß zum 31.01.2003.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden am 09.01.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Er hält die Kündigung für sozialwidrig und rügt, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Der Be...

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