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LAG Hamm Urteil vom 13.09.2006 - 3 Sa 751/06

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vertrauensschutz auf die Zulässigkeit einer einzelvertraglichen zweistufigen Ausschlussfrist mit jeweiliger Frist von zwei Monaten bei sog. Altverträgen für die Zeit nach dem 31.12.2002

 

Leitsatz (redaktionell)

Artikel 229 § 5 S. 2 EGBGB gibt den Klauselverwendern eine Übergangsfrist an die Hand, innerhalb derer sie zu weit gefasste Klauseln auf ein zulässiges Maß begrenzen können. Der Gesetzgeber selbst stellt den Klauselverwendern dabei eine Frist zur Verfügung, innerhalb derer sie sich darauf einstellen können, dass nach den nunmehrigen Bestimmungen eine Inhaltskontrolle bestimmter Art stattfindet. Wird diese Frist nicht genutzt, geht dies zu Lasten des Klauselverwenders. Mit der Zurverfügungstellung dieser Übergangsfrist wird auch ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, nicht mit echter Rückwirkung in bestehende vertragliche Vereinbarungen einzugreifen.

 

Normenkette

EGBGB Art. 229 § 5 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 15.02.2006; Aktenzeichen 9 Ca 1999/05)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 5 AZR 992/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.02.2006 – AZ 9 Ca 1999/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Vergütungsansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges sowie im Rahmen eines Feststellungsbegehrens um eine Verpflichtung zum Schadensersatz infolge verspäteter Entgeltzahlung.

Der am 07.09.1969 geborene, ledige Kläger war seit dem 01.07.1999 bei der U1xxx D1xxxxxxxxx GmbH beschäftigt.

Grundlage der Beschäftigung war zuletzt ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 23.11.2000, nach dem der Kläger gemäß Ziffer 1.1 als Manager F4xxx + F...

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