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LAG Hamm Urteil vom 12.01.2006 - 11 Sa 1469/05

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung im öffentlichen Dienst aus haushaltsrechtlichen Gründen

 

Leitsatz (amtlich)

Befristung Justizangestellte NW: Wirksame Befristung nach §§ 14 I Nr.7 TzBfG, 7 III Haushaltsgesetz 2004/2005 NW

 

Normenkette

TzBfG § 14 I Nr. 7; Haushaltsgesetz 2004/2005 NW § 7 III

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1769/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen 7 AZR 316/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 01.06.2005 – 2 Ca 1769/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die am 23.12.2004 erhobene Klage richtet sich gegen die Befristung des Arbeitsvertrages auf den 07.12.2004 durch Vertrag vom 14.06.2004.

Die Klägerin ist am 12.01.13xx geboren. Bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 2005 trug sie den Zunamen B1xxxxxxx. Von 1994 bis 1996 absolvierte die Klägerin erfolgreich die Ausbildung zur Justizangestellten. Seit dem 15.06.1996 ist die Klägerin aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Justizangestellte für das beklagte L3xx tätig. Wegen der früheren Verträge wird auf die eingereichten Vertragskopien Bezug genommen (Bl. 6 – 27, 30 – 32 GA). Die Klägerin war zunächst an dem Amtsgericht S6xxx im Bereich der Familiensachen tätig. Ab dem 10.11.2003 wurde sie an das Amtsgericht A1xxxxxx abgeordnet und war dort in der neugeschaffenen Abteilung Insolvenz tätig. Im Vertrag vom 17.12.2003 mit einer Laufzeit vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2004 ist als Befristungsgrund ausgewiesen „zur zeitweiligen Aushilfe aus Anlass und für die Dauer der anderweitigen Verwendung der Justizsekretärin S4xxxxxxx im Gerichtsvollzieher-Vorbereitungsdienst”. Die Eingruppierung

erfolgte in Vergütungsgruppe VII BAT (Vertragskopie Bl. 25 –...

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