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LAG Hamm Urteil vom 09.02.1999 - 6 Sa 1700/98

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Beschwerde zurückgewiesen 03.08.1999

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 10.06.1998; Aktenzeichen 2 (3) Ca 2043/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.06.1998 – 2 (3) Ca 2043/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert wird neu auf 13.800,- DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte betreibt mit rund 60 Arbeitnehmern eine Fleischwarenfabrik. Ein Betriebsrat ist nicht gewählt.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 17.05.1994 als Maschinenarbeiter beschäftigt. Das zunächst auf 18 Monate befristete Arbeitsverhältnis ist in der Folgezeit verlängert worden. Die Vergütung des Klägers belief sich zuletzt auf durchschnittlich 4.600,- DM brutto monatlich.

Der am 20.10.1954 geborene Kläger ist Bosnier. Er ist geschieden und einer 15jährigen Tochter gegenüber unterhaltspflichtig. Er unterstützt seine Mutter.

Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Klägers liefen am 10.06.1997 aus. Die Beklagte unterrichtete den Kläger hierüber mit Schreiben vom 08.04.1997 wie folgt:

„Wir möchten Sie darauf hinweisen, das zum 10.6.97 Ihre Aufenthaltserlaubnis sowie Arbeitserlaubnis ausläuft. Tragen Sie dafür Sorge, das uns zum 10.6.97 eine verlängerte AE sowie Duldung vorliegt. Sollte uns bis zu diesem Zeitpunkt keine Verlängerung vorliegen, so sind wir aus gesetzlichen Gründen verpflichtet, das Arbeitsverhältnis zu unterbrechen.”

Der Kläger beantragte die Arbeitserlaubnis am 02.06.1997. Auf dem Formular hatte die Beklagte vorab bestätigt, daß er entsprechend dem Antrag beschäftigt werden soll. Als am 10.06.1997 die Arbeitserlaubnis nicht vorlag, gewährte die Beklagte dem Kläger bis zum 20.06.1997 Urlaub. Für den Fall, daß der Klä...

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