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LAG Hamm Urteil vom 04.12.1998 - 15 Sa 1528/98

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Rev. aufgeh., zurückverwiesen 16.05.2000 15 Sa 1746/00 23.03.2001

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 18.06.1998; Aktenzeichen 2 (3) Ca 2443/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2000; Aktenzeichen 9 AZR 241/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.06.1998 – 2 (3) Ca 2443/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung der Klägerin für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar mit dem Titel „Arbeitsmarkt und Beschäftigungspolitik am Beispiel Österreichs”.

Die Klägerin ist seit Januar 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeiterin beschäftigt und erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von ca. 4.000,– DM brutto. Bei der Beklagten sind ca. 750 Arbeitnehmer tätig.

Mit Schreiben vom 23.06.1997 teilte die Klägerin der Beklagten folgendes mit:

„Einreichung von Bildungsurlaub gemäß AWbG

Sehr geehrter Herr H.,

hiermit teile ich Ihnen mit, daß ich beabsichtigte vom 31.08.1997 – 05.09.1997 an einem Seminar der Bildungseinrichtung „Arbeit und Leben” gemäß dem mir zustehenden Bildungsurlaubes nach AWbG teilzunehmen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den beigefügten Unterlagen.

Sollte ich innerhalb der nächsten zwei Wochen nichts gegenteiliges von Ihnen hören, so gehe ich von Ihrem Einverständnis aus.

Den Erholungsurlaub, den ich für diesen Zeitraum bereits von Herrn S. genehmigt bekommen habe, benötige ich nicht mehr und werde ich zu einem anderen Zeitpunkt antreten.

Eine Kopie dieses Schreibens geht an den Betriebsrat.

Mit freundlichen Grüßen,

I. B.

Anlagen: Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW

Themenplan des Seminars

Übersicht über die Arbeitszeiten

Eine Kopie der veröffentlichten Einladung”

Da die Beklagte die Freistellun...

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