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LAG Hamm Beschluss vom 21.08.2001 - 13 TaBV 78/01 (veröffentlicht am 21.08.2001)

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Leitsatz (amtlich)

Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig für die Behandlung einer Beschwerde einer Abteilungsleiterin, die sich über die personelle Unterbesetzung ihrer Abteilung und die damit verbundene Arbeitsüberlastung beschwert.

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG § 84; BetrVG § 85

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Entscheidung vom 29.05.2001; Aktenzeichen 2 BV 14/01)

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der am 29.05.2001 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold – 2 BV 14/01 – teilweise abgeändert.

Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zur Behandlung der Beschwerde der Arbeitnehmerin J1xxx-R1xxxxxxx wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Peter Schmidt bestellt.

Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle wird für jede Seite auf zwei festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle.

Der am Verfahren beteiligte Arbeitgeber betreibt Warenhäuser. Antragsteller ist der in der Filiale in D1xxxxx bestehende Betriebsrat. Vorsitzende des Betriebsrats ist Frau J1xxx-R1xxxxxxx. Sie ist zugleich Leiterin der Abteilung „Damen-Oberbekleidung” (DOB).

Unter dem 28.11.2000 wandte sich Frau J1xxx-R1xxxxxxx mit der folgenden schriftlichen Beschwerde an den Betriebsrat:

„Frau U2xxxx J1xxx-R1xxxxxxx, Abteilungsleiterin DOB und BR-Vorsitzende

Beschwerde nach § 85 BetrVG an den Betriebsrat

mit der Bitte mein Anliegen in der nächsten Sitzung zu behandeln und Abhilfe zu schaffen.

Die momentane und zukünftige Personalplanung (2001) benachteiligt mich als BR-Mitglied in unzumutbarer Art und Weise.

– Die von mir geleistete BR-Arbeit (in Stunden auf Umbuchungsbelegen monatlich dokumentiert) findet auf Kosten der Beschäftigten des Abteilungsbereiches 030/DOB statt, da es für ...

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