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LAG Hamm Beschluss vom 19.09.2000 - 13 TaBV 110/99

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Rechtsbeschwerde zurückgewiesen 11.09.2001

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Beschluss vom 10.06.1999; Aktenzeichen 2 BV 8/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der am 10.06.1999 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Minden – 2 BV 8/99 – abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Der antragstellende Betriebsrat verlangt von dem am Verfahren beteiligten Arbeitgeber die Aufhebung von personellen Maßnahmen, die nach Auffassung des Betriebsrats mitbestimmungspflichtige Versetzungen sind.

Der Arbeitgeber betreibt S.. Im Spielcasino B. O. beschäftigt er etwa 125 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der dort bestehende Betriebsrat.

Im Spielcasino B. O. gab es folgende Hierarchiestufen: Leiter der Spielbank war der geschäftsführende Direktor. Ihm unterstellt war der leitende Saalchef. Darunter lag der Bereich der tariflichen Angestellten, der sich in die Ebenen der Saalchefs, der Tischchefs, der Croupiers und Kassierer gliederte. Die Arbeitnehmer Z., K., S., K., L. und M. waren als Saalchefs beschäftigt und in die Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der W. S. GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse eingruppiert. Die Entgeltgruppe wird wie folgt definiert: „Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann mit administrativen Aufgaben und der Vertretung der Direktion beauftragt werden.”

Die Aufgaben der Saalchefs ergaben sich aus der Anweisung „B. Spieltechnisches Personal § 32 Aufgaben der Saalleitung”. Auf die Kopie dieser Anweisung wird Bezug genommen (Bl. 43 f. d.A.). Die sechs Saalchefs nahmen abwechselnd die Aufgabe eines „Hauptverantwortlichen Saalchefs” wahr (im Folgenden: HV). Der jeweilige HV hatte bei der Abwesenheit oder sonstiger Verhinderun...

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