Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Hamm Beschluss vom 13.01.2006 - 10 TaBV 123/05

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband. Tarifzuständigkeit. Tarifbindung. Satzungsautonomie. Gleichbehandlung. Paritätsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

Die satzungsmäßige Begrenzung der Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbandes auf einen Teil seiner Mitglieder verstößt weder gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, noch gegen die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 TVG und auch nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

 

Normenkette

ArbGG §§ 2a Abs. 1 Nrn. 4, 97; TVGArt § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1; GG § 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 16.02.2005; Aktenzeichen 9 BV 243/04)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.04.2007; Aktenzeichen 1 ABR 27/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.02.2005 – 9 BV 243/04 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gewerkschaft, die mit der Tarifgemeinschaft des Großhandels, Außenhandels und der Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Verbände Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen abschließt. Dieser Tarifgemeinschaft gehört u.a. der Antragsgegner an, ein Arbeitgeberverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Dxxxxxxx.

Auf der Mitgliederversammlung des Antragsgegners wurde am 21.05.2003 eine neu gefasste Satzung verabschiedet. Diese Satzungsänderung wurde am 25.06.2003 in das Vereinsregister eingetragen.

Die neu gefasste Satzung (Bl. 51 ff.d.A.) lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2 Aufgaben und Zweck

1. Aufgabe des Verbandes ist es,

  1. die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Belange des Groß- und Außenhandels und des Dienstleistungsbereichs unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Interessen zu wahren und gegenüber Behörden, öffentlichen Körperschaften und sonstigen Institutionen zu vertreten,
  2. Tarifverträge durch seine Fachgruppen und für Einzelmitglieder abzuschließen, die eine Tarifbindung wünschen, seine Mitgliedsfirmen in Tarifauseinandersetzungen, in arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten zu vertreten; dies kann auch vor den zuständigen Gerichten erfolgen,
  3. den Austausch wirtschaftlicher, beruflicher und technischer Informationen innerhalb der Mitglieder zu fördern und diesen im Rahmen der Zuständigkeit in allen Angelegenheiten behilflich zu sein. (…)

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Mitglieder können selbständige Unternehmen oder deren Zweigniederlassungen werden, die ausschließlich oder in angemessenem Umfang Groß- und/oder Außenhandel betreiben oder Dienstleistungen erbringen und ihren Sitz im Bereich oder in der Nähe des Bereiches des Verbandes haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten.

2. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zur Wirksamkeit der Aufnahme erfüllt sind und eine Bestätigung des Verbandes vorliegt.

3. Die Mitgliedschaft in einer Fachgruppe kann von einem Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben werden. (…)

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur jeweils zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Die Mitgliedschaft endet auch durch Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. (…)

5. Die Mitgliedschaft in einer Fachgruppe kann durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

§ 11 Fachgruppen

1. Mitglieder, die eine Tarifbindung wünschen, werden in der Tariffachgruppe zusammengefasst. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Fachgruppen gebildet werden.

2. Organe der Fachgruppen sind jeweils die Fachgruppenversammlung und der Fachgruppenvorstand. Die Fachgruppen geben sich eine Geschäftsordnung, in der die näheren Einzelheiten geregelt sind. Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes regelt, gelten die §§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 15 und 16 entsprechend.”

Ein Fachgruppenvorstand nach § 11 Ziff. 2 der geänderten Satzung wurde zunächst noch nicht gewählt. Die Aufgaben des Fachgruppenvorstands werden vom Vorstand und dem Geschäftsführer des Antragsgegners versehen.

Am 17.07.2003 wurde zwischen der Antragstellerin und der Tarifgemeinschaft des Großhandels-Außenhandels-Dienstleistungen NRW ein Gehaltsabkommen abgeschlossen. In diese Tarifgemeinschaft hatte der Antragsgegner Mitglieder entsandt, die an den Tarifverhandlungen mitwirkten. In dem Gehaltsabkommen sind die Arbeitgeberseite und der Antragsgegner wie folgt bezeichnet worden:

„Für die in der Tarifgemeinschaft des Großhandels, Außenhandels und der Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Verbände:

Arbeitgeberverband

Großhandel-Außenhande...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


LAG Düsseldorf 18 (11) TaBV 35/05
LAG Düsseldorf 18 (11) TaBV 35/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Tarifzuständigkeit. OT-Mitgliedschaft. Arbeitgeberverband. Tariffähigkeit  Leitsatz (amtlich) 1. Arbeitgeberverbände können ihre Tarifzuständigkeit kraft ihrer auf Art. 9 Abs. 3 GG beruhenden Satzungsautonomie beschränken ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren