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LAG Hamm Beschluss vom 13.01.2006 - 10 TaBV 123/05

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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband. Tarifzuständigkeit. Tarifbindung. Satzungsautonomie. Gleichbehandlung. Paritätsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

Die satzungsmäßige Begrenzung der Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbandes auf einen Teil seiner Mitglieder verstößt weder gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, noch gegen die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 TVG und auch nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

 

Normenkette

ArbGG §§ 2a Abs. 1 Nrn. 4, 97; TVGArt § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1; GG § 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 16.02.2005; Aktenzeichen 9 BV 243/04)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.04.2007; Aktenzeichen 1 ABR 27/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.02.2005 – 9 BV 243/04 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gewerkschaft, die mit der Tarifgemeinschaft des Großhandels, Außenhandels und der Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Verbände Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen abschließt. Dieser Tarifgemeinschaft gehört u.a. der Antragsgegner an, ein Arbeitgeberverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Dxxxxxxx.

Auf der Mitgliederversammlung des Antragsgegners wurde am 21.05.2003 eine neu gefasste Satzung verabschiedet. Diese Satzungsänderung wurde am 25.06.2003 in das Vereinsregister eingetragen.

Die neu gefasste Satzung (Bl. 51 ff.d.A.) lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2 Aufgaben und Zweck

1. Aufgabe des Verbandes ist es,

  1. die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Belange ...

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