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LAG Hamburg Urteil vom 27.07.1995 - 2 Sa 78/94

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Leitsatz (amtlich)

Setzt ein Tarifvertrag keine Laufzeit und auch keine Kündigungsfrist vor, so kann der Tarifvertrag von einer Partei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt worden.

Eine solcher Tarifvertrag wirkt noch unabhängig davon, ob eine Partei einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung behauptet.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 15.06.1994; Aktenzeichen 9 Ca 589/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.06.1997; Aktenzeichen 4 AZR 710/95)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 6. April 1995 wird teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juni 1994 – 9 Ca 589/93 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien geschlossene Firmentarifvertrag vom 5. Juni 1991 durch die Kündigung der Klägerin vom 5. März 1993 am 9. März 1993 beendet worden ist.

Im übrigen bleibt die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil vom 6. April 1995 aufrechterhalten.

Die Eventualwiderklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der zwischen ihnen am 5. Juni 1991 geschlossene Firmentarifvertrag durch Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 5. März 1993 zum 9. März 1993 beendet worden ist und nachwirkt.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma … des ehemaligen …

Die Firma … und die Beklagte schlossen am 5. Juni 1991 einen Firmentarifvertrag (Anlage K 1 zur Klagschrift, Bl. 15 f d.A.). In diesem Tarifvertrag wurde vereinbart, daß der Verbandstarifvertrag für das Tarifgebiet Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Februar 1991 mit Wirkung ab 1. März 1991 mit einigen Sonderregelungen (Ziffer IV des Firmentarifvertrages) für alle Beschäftigten der Klägerin gilt. Eine Laufzeit des Firm...

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