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LAG Düsseldorf Urteil vom 23.11.2001 - 18 Sa 1266/01 (veröffentlicht am 23.11.2001)

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Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Aktenzeichen 2 Ca 885/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2003; Aktenzeichen 7 AZR 67/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.07.2001 – 2 Ca 885/01 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis besteht bzw. ob die Klägerin von dem beklagten Land in ein solches zu übernehmen ist.

Die 38-jährige Klägerin ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe für die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachkunde. Sie wird bei dem beklagten Land seit dem 18.08.1997 aufgrund mehrerer befristeter Verträge als Grundschullehrerin mit der Vergütungsgruppe III BAT beschäftigt.

Die Klägerin wurde zunächst mit Vertrag vom 12./13.08.1997 (Blatt 17 der Gerichtsakte) als Aushilfsangestellte für die Dauer des Ausfalls der Lehrkraft H. längstens bis zum 31.12.1997 mit 14 Unterrichtsstunden pro Woche im Bereich des Schulamtes für den Kreis M. eingestellt. Mit Vertrag vom 22.10.1997 (Blatt 18 der Gerichtsakte) erfolgte eine Einstellung der Klägerin im Bereich des Schulamtes für die Stadt S. als Angestellte an der Grundschule B. ab dem 01.09.1997 bis zum 30.11.1997 im Rahmen der Maßnahme „Geld statt Stellen” mit einer Arbeitszeit von 5/27 Unterrichtsstunden wöchentlich wegen des Ausfalls der Lehrkraft B.. Die Verträge vom 12./13.08.1997 und vom 22.10.1997 wurden durch Auflösungsverträge vom 12./17.11.1997 (Blatt 19 der Gerichtsakte) und vom 12.11.1997 (Blatt 20 der Gerichtsakte) mit Wirkung zum 09.11.1997 und 07.11.1997 im beiderseitigen Einvernehmen gemäß § 58 BAT aufgelöst.

Ab dem 10.11.1997 wurde die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 06.11.1997 (Blatt 2...

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