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LAG Düsseldorf Urteil vom 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Religionsfreiheit. Neutralitätsgebot. „Kopftuchverbot”. Baskenmütze. Abmahnung

Leitsatz (amtlich)

1. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW ist Ausdruck des staatlichen Neutralitätsgebots. Das in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW statuierte Bekundungsverbot knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. Es will abstrakten Gefahren vorbeugen, um damit sicherzustellen, dass konkrete Gefahren für die Neutralität der Schule unterbunden werden. Trägt eine Sozialpädagogin anstelle des zuvor getragenen islamischen Kopftuchs eine Baskenmütze, die das Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verdeckt, verstößt sie damit gegen das staatliche Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW und kann deswegen abgemahnt werden.

2. § 57 SchG NW ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG und die in Art. 4 GG beschriebene Religionsfreiheit.

3. § 57 Abs. 4 SchG NW steht auch in Einklang mit Art. 9 EMRK.

4. Das Verbot, dauerhaft eine Baskenmütze zu tragen, stellt keine Benachteiligung im Sinne der §§ 1, 3 AGG dar; jedenfalls ist eine derartige Benachteiligung gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.

Normenkette

GG Art. 3; GG Art. 4; GG Art. 6; GG Art. 7; SchG NRW § 57 Abs. 4; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 8; EMRK Art. 9

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2007; Aktenzeichen 12 Ca 175/07)

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.01.2015; Aktenzeichen 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10)

BVerfG (Beschluss vom 26.02.2014; Aktenzeichen 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10)

BAG (Urteil vom 20.08.2009; Aktenzeichen 2 AZR 499/08)

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2007 – 12 Ca 175/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für die Klägerin zugelass...

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