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LAG Bremen Urteil vom 30.06.2000 - 3 Sa 29/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft

 

Orientierungssatz

1. Beim zeitlichen Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot besteht ein Zahlungsanspruch nach § 11 Abs 1 MuSchG nicht.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 588/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.02.2002; Aktenzeichen 5 AZR 588/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin nebst der darin enthaltenen KLageerweiterung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes während der Schwangerschaft der Klägerin an diese Arbeitsentgelt zu zahlen.

Die am 26.06.1969 geborene verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1995 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoentgelt beläuft sich auf DM 3.300,--.

Am 25.03.1998 erfuhr die Klägerin durch den sie behandelnden Frauenarzt von der bei ihr vorliegenden Schwangerschaft. Ab dem 27.03.1998 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitsunfähig krank und reichte vom 30.03.1998 an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Bis zum 10.05.1998 leistete die Beklagte aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin Entgeltfortzahlung.

Unter dem Datum des 19.05.1998 erteilte der die Klägerin behandelnde Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Herr Dr. D., ein Beschäftigungsverbot. In der genannten ärztlichen Bescheinigung (Bl. 6 d.A.) heißt es:

"Hiermit erteile ich für o.g. Patientin ab sofort ein Beschäftigungsverbot, da Patientin unter erheblichen psychischen Beschwerden am Arbeitsplatz leidet und die Schwangerschaft gefährdet ist."

In der Zeit vom Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 27.03....

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