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LAG Bremen Urteil vom 03.12.1992 - 3 Sa 304/90

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Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 10.07.1990; Aktenzeichen 2 Ca 2097/89)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 10.07.1990 – 2 Ca 2097/89 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 16.691,21 nebst 4% Zinsen auf DM 9.348,25 seit dem 3.3.1989 und auf DM 7.342,96 seit dem 23.11.1990 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz werden der Beklagten auferlegt, soweit sie durch den durch Urteil entschiedenen Teil des Berufungsverfahrens entstanden sind.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz betreffend die Klägerinnen 1., 4., 5., 7. und 8. mit einem Gesamtstreitwert von DM 69.964,05 trägt die Beklagte 13,4%.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die zwischen ihnen getroffene Lohnabsprache sittenwidrig und welcher Lohn als üblich i. S. v. § 612 II BGB geschuldet sei.

Die in der Berufungsinstanz allein verbliebene Klägerin zu 4), im folgenden Klägerin, ist bei der Beklagten seit dem 16.3.1988 zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von DM 620, bei einer 40-Stunden-Woche als angelernte Datentypistin tätig.

In dem schriftlichen „Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte” heißt es in § 2, daß die Angestellte als Datatypistin angelernt wird, wobei die Anlernzeit 1 Jahr betragen soll. Die Probezeit betrug 3 Monate.

Bei der Gehaltsvereinbarung unter § 3 befindet sich der Eintrag „Siehe Punkt 2”.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 168 d.A. Bezug genommen.

Daneben besteht ein Einarbeitungsplan, der sich über ein Jahr erstreckt (Bl. 59 f d.A:)

Der Plan ist bei der Einstellung nicht besprochen worden. Die Klägerin hat sich vor der Einstellung 4 halbe Tage lang ohne Vergütung über die zu erwartende Tätigkeit informiert

Mit der der Beklagten aa 3.3.1988 zugestellten Klage macht sie ...

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