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LAG Brandenburg Urteil vom 29.11.1996 - 5 Sa 497/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Lehrers (Konrektors) an einer „Förderschule für geistig Behinderte”

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach den Regelungen des BbgBesG erfüllt ein Lehrer die Voraussetzungen für eine Vergütungszahlung nach der Besoldungsgruppe A 14 = Vergütungsgruppe 1 b BAT-O (§ 11 Abs. 2 BAT-O), der als stellvertretender Schulleiter (Konrektor) an einer „Förderschule für geistig Behinderte” mit mehr als 45 Schülern tätig ist.

2. Dabei ist für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 1 b in diesem Fall – auch unter Gleichbehandlungsaspekten mit den beamteten Lehrern – unbedeutend, daß eine (A-14-)Planstelle an der Förderschule nicht vorhanden ist, da es sich nicht um ein Beförderungs- sondern um ein Funktionsamt handelt, für dessen Besoldung allein die Schüleranzahl maßgeblich ist.

 

Normenkette

BAT-O § 11 Abs. 2; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 § 2; BbgBesG i.d.F. vom 31.08.1995 (GVBl I, 238) § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Urteil vom 27.06.1996; Aktenzeichen 5 Ca 3146/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.08.1998; Aktenzeichen 10 AZR 329/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 27.06.1996 – 5 Ca 3146/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach dem im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen BAT-O.

Der Kläger, der nach einer Fachschulausbildung und anschließendem zweijährigen Hochschulstudium an der Pädagogischen Hochschule … den Abschluß „Diplomlehrer für Hilfsschulen” erwarb, ist an der Förderschule für geistig Behinderte in … beschäftigt. Nachdem er zunächst kommissarisch mit den Aufgaben betraut worden war, beauftragte das beklagte Land den Kläger mit dem Schreiben vo...

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