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LAG Brandenburg Urteil vom 04.06.1999 - 5 Sa 787/98

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Verfahrensgang

ArbG Eberswalde (Urteil vom 28.10.1998; Aktenzeichen 5 Ca 483/98)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 28.10.1998 – 5 Ca 483/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Klägerin ist seit dem 04.01.1993 als Angestellte bei der Beklagten im Finanzamt … beschäftigt. Der erste Arbeitsvertrag vom 04.01.1993 sah eine befristete Tätigkeit bis zum 30.06.1993, “längstens bis zur Gesundschrift von Frau …” vor. Die jeweiligen Vertragsverlängerungen ab 01.07.1993 und 01.07.1994 erfolgten unter Angabe desselben Grundes, während der Arbeitsvertrag vom 19.12.1995 für die Zeit ab 01.01.1996 eine Befristung “für die Zeit, in der Frau … aufgrund einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausfällt bzw. bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst, längstens jedoch bis 31.10.1996” vorsah. Der letzte befristete Vertrag – als Angestellte in der Vergütungsgruppe VII BAT-O – wurde am 18.09.1996 geschlossen “für die Zeit, in der Frau … wegen Erziehungsurlaub ausfällt bzw. bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst, längstens jedoch bis 23.02.1998”. Von Beginn ihrer Beschäftigung an bis einschließlich September 1997 war die Klägerin als Sachbearbeiterin in der Umsatzsteuervoranmeldestelle (UVST) eingesetzt, ab 01.10.1997 auf dem Arbeitsplatz von Frau … in der Vollstreckungsstelle (VOST), die sich seit dem 24.02.1996 in Erziehungsurlaub befand.

Das beklagte Land hat den Personalrat mit dem Schreiben vom 04.09.1996 über die beabsichtigte letzte Befristung mit folgendem Inhalt informiert:

“Es ist beabsichtigt, mit Frau … einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 23.02.1998 abzuschließen. Während...

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