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LAG Berlin Urteil vom 19.10.1990 - 6 Sa 64/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags ab dessen Ablauf

 

Leitsatz (amtlich)

Es erscheint mehr als zweifelhaft, bei Beendigung der zwingenden Wirkung eines Tarifvertrags eine frühere vertragliche Vereinbarung von selbst wieder aufleben zu lassen und damit die Nachwirkung des Tarifvertrags zu verhindern (dahin tendierend jedoch BAG, Urteil vom 21. September 1989 – 1 AZR 454/88 = NZA 1990, 351 zu 3 der Gründe).

 

Normenkette

TV § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4, 5 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 19.06.1990; Aktenzeichen 35 Ca 166/90)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Juni 1990 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 35 Ca 166/90 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger stand von November 1977 bis Juni 1990 als Redakteur in den Diensten der Beklagten, zuletzt gegen ein Monatsgehalt von 2.770,– DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis fand seit dem 6. Januar 1987 kraft Allgemeinverbindlicherklärung der Manteltarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen vom 21. Mai 1986 (MTV) Anwendung, der am 31. Dezember 1989 ablief. Am 28. Mai 1990 wurde ein neuer Manteltarifvertrag mit Rückwirkung zum 1. November 1989 abgeschlossen, dessen Allgemeinverbindlicherklärung noch aussteht.

Mit Schreiben vom 28. März 1990, der Beklagten zugegangen am 2. April 1990, einem Montag, forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm die tarifliche Jahresleistung für 1989 in Höhe des gültigen tariflichen Monatsgehalts zu zahlen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 5.077,– DM brutto verurteilt.

Gegen dieses ihr am 18. Juli 1990 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. August 1990 eingelegte und am 14. September 1990 begründete Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, die Regelung über die Na...

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  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
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  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
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  • § 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt
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