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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 28.02.2024 - 4 Sa 32/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei einer Fortsetzungserkrankung

 

Leitsatz (amtlich)

Liegen in einem Abrufarbeitsverhältnis zwischen bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiträumen mehrtägige und nicht nur das Wochenende umfassende Zeiten ohne bescheinigte Arbeitsunfähigkeiten, so kann aus der bloßen Tatsache, dass in diesen Zeiten keine Dienstplaneinteilungen bestanden haben, kein Indiz für das Vorliegen einer Einheit des Verhinderungsfalls abgeleitet werden.

 

Normenkette

EFZG § 3 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 5, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 13.04.2023; Aktenzeichen 6 Ca 4139/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. April 2023 (6 Ca 4139/22) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 7. Dezember 2015 in der S. beschäftigt als C. in Teilzeit in einem Abrufarbeitsverhältnis mit einem vertraglichen Beschäftigungsumfang von 20 Stunden pro Woche. Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt betrug im Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022 1.479,06 Euro.

Der Kläger war gemäß Dienstplan im Monat März 2022 an folgenden Tagen zum Dienst eingeteilt:

- 2. März 2022

- 5. März 2022

- 9. März 2022

- 21. März 2022

- 26. März 2022

- 28. März 2022 und

- 31. März 2022.

Der Kläger legte der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor für die Zeiträume

- 1. März 2022 bis 10. März 2022 und

- 18. März 2022 bis 1. April 2022

Der Kläger erbrachte deshalb im März 2022 keine Arbeitsleistungen. Die Beklagte verweigerte für den Monat März 2022 die Entgeltfortzahlung.

Ausweislich der vom Kläger vorgelegte...

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