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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 16.08.2007 - 11 Sa 8/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Annahme eines verschleierten Arbeitseinkommens. Schadensersatz wegen unrichtiger Drittschuldnererklärung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein verschleiertes Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn der Schuldner einem Dritten in ständigem Arbeitsverhältnis Dienste leistet, hierfür aber nur eine unverhältnismäßig geringere als die übliche Vergütung erhält.

2. Beim Unterschreiten der üblichen Vergütung um weniger als 25 Prozent kann noch nicht von einer unverhältnismäßig geringen Vergütung ausgegangen werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 850h, 840 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 22.01.2007; Aktenzeichen 11 Ca 298/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2008; Aktenzeichen 10 AZR 703/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 22.01.2007 – Az. 11 Ca 298/06 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. an den Kläger für die Monate November 2006 bis Juli 2007 EUR 1.699,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.05.2007 zu zahlen;
  2. ab 01.08.2007 an den Kläger die sich unter Berücksichtigung der aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 18.05.2006, Az. 82 M 11654/06, sowie der Freigrenzen ergebenden pfändbaren Beträge zu zahlen mit der Maßgabe, die Zahlung auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu begrenzen; ausgehend von einem Bruttoeinkommen von EUR 2.300,00 und dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person sind dies derzeit monatlich EUR 192,05;
  3. an den Kläger EUR 755,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2006 aus EUR 387,90 und seit 02.05.2007 aus weiteren EUR 387,90 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehe...

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