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KG Berlin Urteil vom 16.08.2004 - 12 U 105/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Erlässt das Erstgericht gegen einen von zwei Beklagten ein - wegen der Möglichkeit divergierender Entscheidungen bedenkliches - Teilurteil und beseitigt der Kläger die Gefahr der Widersprüchlichkeit nach Verkündung des Teilurteils und Durchführung einer Beweisaufnahme durch Rücknahme der Klage gegen den anderen Beklagten, so ist dies bei Prüfung der Zulässigkeit des Teilurteils durch das Berufungsgericht beachtlich.

2. Schuldet der Mieter wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache Nutzungsentschädigung oder Ersatz der Gebrauchsvorteile, so ist der objektive Mietwert zu ersetzen, der - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - der vertraglich vereinbarten Miete entspricht; behauptet eine Partei, dass dies nicht so sei, so muss sie konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen und ggf. beweisen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.03.2003; Aktenzeichen 12 O 633/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 17.3.2003 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin - 12 O 633/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Berufung des Beklagten zu 1) richtet sich gegen das am 17.3.2003 verkündete Teilurteil des LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Nach Erlass des Teilurteils und Durchführung einer Beweisaufnahme hat der Kläger seine gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage zurückgenommen. Das LG hat in einem am 17.5.2004 verkündeten "Kostenschlussurteil" über die Kosten des ersten Rechtszuges entschieden.

Zur Begründung seiner Berufung ...

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