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KG Berlin Beschluss vom 18.05.2021 - 22 W 48/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Beschwerdewert bei einer Streitwertbeschwerde im Rahmen des § 33 RVG richtet sich nach der Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will, nicht nach der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem gewünschten Gegenstandswert.

2. Tritt ein Verfahrensbevollmächtigter im Prozesskostenhilfeverfahren ausschließlich im Rahmen eines Entpflichtungsverfahrens auf und stellt einen Entpflichtungsantrag, so ist der Gegenstandswert nicht nach dem Wert der Hauptsache zu bemessen. Vielmehr bestimmt sich das Kosteninteresse nach billigem Ermessen, hier nach dem voraussichtlichen Wert der Anwaltsgebühren in dieser Instanz.

 

Normenkette

RVG § 23a Abs. 1, §§ 33, 49

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 16.03.2021; Aktenzeichen 44 O 455/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt Dr. S ... gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2021 wird zurückgewiesen.

2. Der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwalt Dr. S ... hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 29. April 2019 hat der Senat - auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin - dieser Prozesskostenhilfe bewilligt, die den im Wege der Teilklage von ihr geltend gemachten Erwerbsschadens wegen unfallbedingter Verletzungsfolgen für die Jahre 2001 bis 2005 in Höhe von 70.000 EUR betrifft, und Rechtsanwalt H ... als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Dabei ist die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden.

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2020 hat Rechtsanwalt Dr. S ... seine Bevollmächtigung nur für das Entpflichtungsverfahren angezeigt und im Namen der Klägerin u.a. beantragt, die Beiordnung des bisherigen Pr...

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