Normenkette
AktG § 131 Abs. 1; KAGG §§ 12, 24a, 51, 66
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 92 O 111/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 92 des LG Berlin vom 6.3.2000 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels i.Ü. die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller auch darüber Auskunft zu erteilen, um wie viel Prozent insgesamt der Kurswert der in ihren Depots befindlichen Aktien vom 1.1. bis 31.12.1998 gestiegen oder gefallen ist.
Die Gerichtskosten beider Instanzen haben nach einem Geschäftswert von 10.000 DM die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin. Diese übt seit Kriegsende keine Produktionstätigkeit mehr aus. Sie ist seitdem einer reine Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaft und hält darüber hinaus Beteiligungen. Die Antragsgegnerin hat ein Grundkapital von fast 26 Mio DM. Der Stimmrechtsanteil von ihrem Vorstandsmitglied M. an der Gesellschaft beträgt gemäß § 21 Abs. 1 WpHG 63,22 %. In ihrem Jahresabschluss für 1998 weist die Antragsgegnerin einen Jahresfehlbetrag von rund 44,5 Mio. DM aus, wobei nach den Erläuterungen ein Verlust aus dem Verkauf von Wertpapieren von 51,4 Mio. DM entstanden ist. Zusammen mit dem Verlustvortrag aus dem Vorjahr i.H.v. knapp 76 Mio. DM wurde ein Bilanzverlust von ca. 120 Mio. DM vorgetragen. Im Lagebericht gibt die Antragsgegnerin an, dass sich in ihren Depots Aktien von drei Gesellschaften mit einem Kurswert von über 100 Mio. DM befinden, insgesamt der Kurswert 617,9 Mio. DM beträgt, und sie nennenswerte Aktienbestände an weiteren 10 genannten Gesellschaften habe. Die festverzinslichen Wertpapier...