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KG Berlin Beschluss vom 13.06.2006 - (5) 1 Ss 194/06 (30/06)

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Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 24.02.2006; Aktenzeichen (572) 2 St/157 PLs 376/05 Ns (189/05))

 

Gründe

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2006 zu tragen, nachdem er das Rechtsmittel mit Schreiben seines Verteidigers vom 7. Juni 2006 zurückgenommen hat (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Fall gibt dem Senat Anlaß darauf hinzuweisen, daß die Prüfung veranlaßt sein wird, ob dem beigeordneten Verteidiger die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (Nr. 4130 VVRVG) in Höhe von 412 Euro erstattet werden darf. Denn eine zwar zulässige aber sinnlose Tätigkeit des Verteidigers löst keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der entstandenen Gebühren aus (vgl. KG, Beschluß vom 13. Februar 2006 - 3 Ws 463/05 -; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 464 a Rdn. 10). Dem Senat ist bekannt, daß der Verteidiger, der in Verfahren wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei häufig tätig ist, gegen Urteile unabhängig von ihrem Ausspruch und Inhalt (hier: zehn Monate Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung für einen mehrfach - auch einschlägig - vorbestraften, unter Bewährung stehenden umfassend geständigen Angeklagten) regelmäßig Berufung (in einem Falle auch eine Sprungrevision) und sodann Revision einlegt, diese nur mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und sie - so in letzter Zeit - wie auch hier, sodann zurücknimmt.

So ist der Verteidiger auch bezüglich des hier gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenen Urteils verfahren, was hier durchaus sinnlos war, da es ein reines Prozeßurteil ist, und auf diese Rüge hin folglich nur geprüft wird, ob - was hier gänzlich fern liegt - Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. Meyer-Goßner, § 329 StPO Rdn. 49). Bemerkenswert ist auch, daß der Pflichtverteidig...

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