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KG Berlin Beschluss vom 12.09.1988 - 24 W 5597/87

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Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 26.08.1987; Aktenzeichen 191 T 198/86 (WEG))

AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 42/86 (WEG))

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1. und 2., sowie die Anschlußrechtsbeschwerden der Beteiligten zu 3. und 4. gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 26. August 1987 – 191 T 198/86 (WEG) – werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 104.749,36 DM.

 

Gründe

Am 27. Mai 1986 hat eine Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden, in der 23 Beschlüsse gefaßt worden sind. Die Beteiligten zu 3., 4., 9., 13. und 15. haben diese Beschlüsse – mit Ausnahme des zu Top. 9 gefaßten Beschlusses – rechtzeitig angefochten. Das Amtsgericht Tiergarten hat mit seinem Beschluß vom 10. Oktober 1986 – 70 II 25/86 (WEG) – festgestellt, daß alle angefochtenen Beschlüsse unwirksam sind. Diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1. mit der sofortigen Beschwerde angefochten.

Die Wohnungseigentümerversammlung vom 27. Mai 1986 hat durch die zu Top. 2 bis 5 gefaßten Beschlüsse mehrere Jahresabrechnungen genehmigt, zu Top. 11 eine Sonderumlage beschlossen und zu Top. 13 den Wirtschaftsplan 1986/87 genehmigt. Aufgrund dieser Beschlüsse beantragt die Beteiligte zu 2. als die damalige Verwalterin der Anlage, die Beteiligte zu 5. zu verpflichten, einen Betrag von 9.249,88 DM rückständiger Wohngelder an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen. Das Amtsgericht Tiergarten hat mit seinem Beschluß vom 12. November 1986 – 70 II 42/86 (WEG) – den Antrag zurückgewiesen. Diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1. und 2. mit der sofortigen Beschwerde angefochten.

Das Landgericht hat mit seinem Beschluß...

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