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KG Berlin Beschluss vom 06.04.2011 - 13 UF 37/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung; Mitsorgerecht des nichtehelichen Vaters gemäß Übergangsregelung des BVerfG

 

Normenkette

FamFG § 17 Abs. 2, § 39; ZPO § 233; BGB §§ 1626a, 1671-1672

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 03.12.2010; Aktenzeichen 156 F 13347/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 3.12.2010 - 156 F 13347/09 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist der Vater der Kinder ..., geboren am ..., und ..., geboren am ... Er ist zugleich der Stiefvater der am ... geborenen Mutter der Kinder. Diese blieb nach der Geburt der Kinder zunächst in ihrem Elternhaus wohnen und bezog dann wenige Monate nach der Geburt ... eine eigene Wohnung. Ab Herbst 2001 ging sie einer Berufstätigkeit nach und ließ die Kinder während dessen von ihrer Mutter, der Ehefrau des Beschwerdeführers, betreuen. Daran änderte auch ein Umzug der Mutter nach ... und später nach ... nichts, wobei die Betreuung der Kinder in ... im Haushalt des damals unter der Anschrift ...,... lebenden Beschwerdeführers unter Einbeziehung der in seinem Haushalt lebenden Tante der Kinder bzw. Schwester der Mutter ... und deren 3 Kindern erfolgte. Im April 2007 ging die Mutter eine Beziehung zu ihrem jetzigen Lebensgefährten ... ein, mit dem sie den am 6.2.2008 geboren Sohn ... hat und mit dem sie zusammenlebt. Im Januar 2009 wurden ... und ... im Einverständnis mit der Mutter durch das zuständige Jugendamt in Obhut genommen und anschließend in den Haushalt der Mutter entlassen. Es schloss sich ein Streit über den Umgang...

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