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KG Berlin Beschluss vom 03.07.2023 - 16 UF 11/23

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Leitsatz (amtlich)

1. a) Die Existenz und der Inhalt eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, ist von den ordentlichen Gerichten so lange zu beachten, solange der Verwaltungsakt nicht von Amts wegen oder auf einen Rechtsbehelf hin aufgehoben wurde.

b) Der Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs auf die Unterhaltsvorschusskasse im Wege der cessio legis nach § 7 Abs. 1 UVG hängt nicht davon ab, dass die gezahlten Leistungen im Sinne der Bestimmungen des UVG rechtmäßig bewilligt wurden.

c) Bei der Frage, ob der Elternteil, bei dem das Kind lebt, für das UVG geltend gemacht wird, alleinerziehend im Sinne von § 1 Abs. 1 UVG ist, kommt es nicht auf eventuelle, zwischen den Eltern betroffene Abreden an, sondern ausschließlich darauf, welche Betreuungsform in dem Zeitraum, für den UVG-Leistungen gewährt werden, tatsächlich praktiziert wurde. Deshalb steht eine von den Eltern früher einmal vereinbarte Betreuung des Kindes in einem nicht-paritätischen Wechselmodell der Gewährung von Unterhaltsvorschuss nicht entgegen, wenn dieses Betreuungsmodell aktuell nicht mehr praktiziert wird.

d) Der Vorrang nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG hindert die Unterhaltsvorschusskasse nicht daran, einen Titel über den ihr zustehenden (Unterhaltsregress-) Anspruch zu erwirken. Da die Unterhaltsvorschusskasse den auf sie übergegangenen Anspruch aber nur in einer Weise verfolgen darf, die dem Benachteiligungsverbot gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind Rechnung trägt, ist in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige neben dem laufenden Unterhalt mangels hinreichender Leistungsfähigkeit keine weitergehenden Zahlungen auf den übergegangenen (Unterhaltsregress-) Anspruch leisten kann, in den Tenor der zu erlassenden Entscheidung der Vorbehalt aufzunehmen, dass aus dem Titel zugunsten der Unterh...

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