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KG Berlin Beschluss vom 01.03.2022 - 3 Ws (B) 38/22 - 162 Ss 19/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bei nicht gewährter Akteneinsicht

 

Orientierungssatz

Orientierungssätze:

1. Mit Blick auf ein drohendes Fristversäumnis ist es Aufgabe des Verteidigers, an die Erledigung eines unbeschiedenen Akteneinsichtsersuchens zu erinnern (Anschluss BGH NStZ 2000, 326).

2. Eine ausschließlich "in der Verhandlung zu Protokoll gegebene Rüge" wahrt Form und Frist einer Verfahrensrüge nicht. Verfahrensrügen sind vielmehr nach Urteilserlass in der Form und der Frist der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO anzubringen.

3. Nur ausnahmsweise ist prozessuales Geschehen (Verfahrenstatsachen) in das Urteil aufzunehmen. Es ist vielmehr Aufgabe der Rechtsbeschwerde, in einer Verfahrensrüge entsprechend vorzutragen.

4. Die Inbegriffsrüge muss dartun, dass der angeblich verwertete Beweisstoff (auch) nicht anderweitig prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

 

Normenkette

StPO §§ 44-45, 261, 267, 273, 344-345, 349; OWiG §§ 46, 49

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 28.10.2021; Aktenzeichen 290 OWi 431/20)

 

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Oktober 2021 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot angeordnet. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die durch zwei Schriftsätze des Verteidigers begründet worden sind. Im zweiten Schriftsatz, der außerhalb der Rechtsbeschwerdebegründung...

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