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Hessisches LSG Urteil vom 26.10.2010 - L 1 KR 84/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. nachgehender Anspruch auf Krankengeld. Vorrangigkeit der Familienversicherung. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Es verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 und 6 Abs 1 GG, dass Familienversicherte keinen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 19 Abs 2 SGB 5 haben.

 

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum 1. November bis 30. November 2007 hat.

Die Klägerin war bis zum 31. Oktober 2007 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Der Ehemann der Klägerin ist ebenfalls gesetzlich krankenversichert. Am 1. November 2007 wurde ärztlich festgestellt, dass die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt ist. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 30. November 2007 an. Das beantragte Arbeitslosengeld wurde mit Hinweis auf einen gegenüber dem früheren Arbeitgeber bestehenden Urlaubsentgeltungsanspruch bis zum 5. November 2007 und die bestehende Arbeitsunfähigkeit abgelehnt (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 6. November 2007, Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008).

Mit Bescheid vom 9. November 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass mit dem Ende der Mitgliedschaft zum 31. Oktober 2007 auch der Anspruch auf Krankengeld geendet habe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass § 19 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) den Versicherungsschutz aus der vorhergehenden Pflichtmitgliedschaft für die Dauer des Nachwirkungszeitraums uneingeschränkt aufrecht erhalte und zwar unabhängig vom Familienstand des Betroffenen. Mit Widerspruchsb...

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