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Hessisches LSG Beschluss vom 11.04.2006 - L 9 AS 43/06 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und -anspruch. Arbeitslosengeld II. Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungen. Fehlen einer Öffnungsklausel. keine Aussetzung zur Vorlage an BVerfG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung einen höheren Regelleistungsbedarf als den gesetzlichen Betrag von 345 Euro (West) monatlich begehrt, ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.

2. Ein unabweisbarer Zusatzbedarf von pauschal 19 % der Regelleistung ist jedenfalls im Hinblick darauf nicht glaubhaft, dass die bei einer Bedarfsunterdeckung von 20 % liegende Grenze des zum Leben Unerlässlichen nicht erreicht ist.

3. Eine Aussetzung des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und Einholung der Entscheidung des BVerfG über eine geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungspauschale und/oder des Fehlens einer Öffnungsklausel zur Sicherung des individuellen Existenzminimums kommt jedenfalls im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens dann nicht in Betracht, wenn weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 22. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Verfahrensziel ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer um mindestens 19 % erhöhten monatlichen Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Wege der einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller bezieht seit 1. Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des...

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