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Hessisches LAG Urteil vom 06.05.1994 - 9 Sa 1370/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheinurteil

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ergeht ein Urteil in einer Sache, die mangels Zustellung nicht rechtshängig geworden ist, handelt es sich um ein Scheinurteil.

2. Gegen dieses Urteil kann die „unterlegene Partei”, um den Schein eines gegen sie ergangenen Urteils aus der Welt zu schaffen, jedenfalls unter den Voraussetzungen für die Berufung gegen ein echtes Urteil Berufung einlegen.

3. In einem solchen Fall kann das Berufungsgericht entgegen dem Wortlaut des § 68 ArbGG das ergangene Urteil aufheben und die Sache an das Arbeitsgericht zurückverweisen Hessischen

 

Normenkette

ZPO § 511 ff., § 187; ArbGG § 68

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 09.06.1993; Aktenzeichen 1/8 Ca 297/92)

 

Tenor

1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 9. Juni 1993 – 1/8 Ca 297/92 – insoweit, als es die Beklagte zu 2 betrifft, aufgehoben und zur Verhandlung an das Arbeitsgericht in Darmstadt zurückverwiesen.

2) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden in voller Höhe und die für das Verfahren in I. Instanz zur Hälfte wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben; die Kostenentscheidung im übrigen bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitete Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte.

Die Klägerin hat mit einer am 21. Dezember 1992 mit einer Abschrift (Eingangsstempel Bl. 1 d.A.) bei dem Arbeitsgericht eingereichten Klage gegen die Beklagte, die frühere Beklagte zu 2, und gegen die N. T., die frühere Beklagte zu 1, die beide durch dieselben Geschäftsführer vertreten werden, als Gesamtschuldner Lohnzahlungsklage erhoben. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat am 30. Dezember 1992 auf dem Vordruck „T.Vfg. 1” u...

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