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Hessisches LAG Urteil vom 05.08.1994 - 13 Sa 1479/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung Lohngruppe 9 Ziff. 18.1. TV Lohngruppenverzeichnis zum MTL II Warentransportanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1) Eine automatische Warentransportanlage in einem Klinikum ist eine Spezialanlage im Sinne der Ziff. 18.1. der Lohngruppe 9 des TV Lohngruppenverzeichnisses zum MTL II.

2) Für Lohngruppe 9 Ziff. 18.1. TV Lohngruppen Verzeichnis zum MTL II genügt eine zusätzliche sachliche Fortbildung. Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei einem Meister sind nicht erforderlich.

 

Normenkette

MTL II § 21; TV Lohngruppenverzeichnis

 

Verfahrensgang

ArbG Marburg (Urteil vom 23.04.1993; Aktenzeichen 2 Ca 532/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen 4 AZR 255/95)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 23. April 1993 – 2 Ca 532/92 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der Lohngruppe 9 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (im folgenden nur noch: TV Lohngruppenverzeichnis) zu vergüten ist.

Der Kläger ist beim beklagten Land seit 1983 als Operateur in der automatischen Warentransportanlage (AWT-Anlage) des Klinikums der Philipps-Universität Marburg beschäftigt. Weiterhin betreut er dort eine zentrale Rohrpostanlage und die zentrale Sterilisationsanlage.

Der Kläger ist gelernter Energieanlagenelektroniker.

Der Kläger hat neben seiner Facharbeiterausbildung noch zahlreiche einschlägige Lehrgänge und Fortbildungskurse, insbesondere im Bereich der Steuerungstechnik und der Elektronik, durchgeführt.

Die Parteien sind Mitglieder der jeweiligen Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II) und des TV Lohngruppenverzeichnisses.

Nachdem der TV Lohngruppenverze...

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