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Hessisches LAG Beschluss vom 14.07.1988 - 12 Ta BV 140/87

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Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.07.1987; Aktenzeichen 5 BV 7/87)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 30. Juli 1987 – 5 BV 7/87 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die im Werke Hoechst der Beteiligten zu 2) in der Zeit vom 10. bis 13. März 1987 durchgeführte Betriebsratswahl im Bereich der Gruppe der Arbeiter unwirksam ist.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten (Beteil.) streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der Beteil. zu 2) in … vom 10. – 13.03.1987 durchgeführten Betriebsratswahl (BR-Wahl), Die Antragsteller (ASt.) (Beteil. zu 1) a)–i) sind über die jeweiligen Listen Nr. 2 in den Betriebsrat gewählte Mitglieder einer Minderheitsgruppe. Sie haben – nach am 20.03.1987 erfolgter Bekanntgabe des Wahlergebnisses – die Wahl mit einem am 03.04.1987 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz angefochten. Der Beteil. zu 3) ist der aus 43 Mitgliedern bestehende, gewählte Betriebsrat (BR). Von diesen gehören 23 der Gruppe der Arbeiter an und 20 der Gruppe der Angestellten. Von den 13.387 wahlberechtigten Arbeitern haben 9.576 ihre Stimme abgegeben (Wahlbeteiligung: 71,53 %). Von den insgesamt 12.434 wahlberechtigten Angestellten gingen 9.356 zu den Urnen (Wahlbeteiligung: 75,25 %). In beiden Gruppen standen jeweils 3 Listen zur Wahl.

Im einzelnen entfielen Sitze auf die Listen wie folgt:

(lfd. Listennr.)

(Zahl der Sitze)

(Listen)

(Stimmen in %)

I. Gruppe der Arbeiter:

Nr. 1

3

„Ausländische Kollegen in der IG Chemie, Papier, Keramik”

13,83

Nr. 2

6

„Kollegen für eine durchschaubare BR-Arbeit”

25,15

Nr. 3

14

„IG-Chemie, Papier Keramik”

61,02

II. Gruppe der Angestellten:

Nr. 1

5

„Angestellte in der IG Ch...

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