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Hessisches LAG Beschluss vom 10.11.2011 - 9 TaBV 104/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahl der Schwerbehindertenvertretung. Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Wahlgeheimnis

Leitsatz (amtlich)

Das systematische Öffnen der Wahlumschläge durch den Wahlvorstand und der Abgleich der Stimmzettel mit den schriftlichen Erklärungen der Briefwähler begründet als eklatanter Verstoß gegen den elementaren Wahlgrundsatz der geheimen Wahl die Nichtigkeit der Wahl, auch wenn der Verstoß keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis hatte (str.).

Normenkette

SGB IX § 94 Abs. 6; BetrVG § 19; SchwbWO § 11; SchwbWO § 12

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Beschluss vom 12.05.2011; Aktenzeichen 3 BV 9/10)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 12. Mai 2011 – 3 BV 9/10 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung, die am 29. Okt. 2010 bei der Beteiligten zu 1) stattgefunden hat.

Am 29. Okt. 2010 fand die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung im Wahlbetrieb Nord der Beteiligten zu 1) statt. Der Wahlvorstand hatte gemäß § 11 SchwbV-WO die schriftliche Stimmabgabe angeordnet. Nach Beendigung der Wahl erfolgte die öffentliche Stimmauszählung. Neben den drei Wahlvorstandsmitgliedern waren der Betriebsratsvorsitzende sowie der Wahlbewerber A anwesend oder kamen hinzu. Die Mitglieder des Wahlvorstandes nahmen die Auszählung so vor, dass sie zunächst jeweils den Wahlumschlag mit der schriftlichen Erklärung aus dem Freiumschlag entnahmen und die Unterschrift auf der schriftlichen Erklärung prüften. Sodann wurde die Stimmabgabe in die Wählerliste eingetragen. Danach wurden die Wahlumschläge geöffnet, die Stimmzettel entnommen und neben der schriftlichen Erklärung abgelegt und die Stimme ausgezählt...

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