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Hessisches FG Urteil vom 26.06.1997 - 1 K 2331/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Tenor

Der Kläger hat zum 31.05.1989 den betrieblich genutzten Teil des Grundstückes A. Straße … in B. entnommen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Entnahmezeitpunkt eines betrieblich genutzten Grundstücksanteils streitig.

Der Kläger betrieb eine Kanzlei als … in den Räumen des in B. gelegenen Grundstücks A. Straße … Das Grundstück einschließlich Gebäude wurde zur Hälfte betrieblich, zur Hälfte privat genutzt. Zum 30.05.1989 veräußerte der Kläger seine … kanzlei gegen monatliche Ratenzahlungen, sein Notariat gegen Einräumung einer Versorgungsrente. Als Veräußerungsgewinn erklärte er einen Gewinn in Höhe von …,– DM. Wegen der Betriebsaufgabe führte das Finanzamt in 1994 eine Betriebsprüfung durch. Unter Teilziffer 20 und 21 des Betriebsprüfungsberichts (Bp-Bericht) vom 15.11.1994 stellte der Prüfer zunächst die Entwicklung der Boden- und Gebäudewerte infolge Zukaufs weiterer Grundstücksflächen dar. Nachdem der Kläger in 1974 von seiner ersten Frau den anderen hälftigen Grundstücksanteil hinzuerworben hatte, übertrug er durch notariellen Schenkungsvertrag vom 19.10.1979 seinem damals minderjährigen Kind das Grundstück und behielt für sich und seine zweite Ehefrau – der Klägerin zu 2. – das lebenslängliche Nießbrauchsrecht am Grundstück vor. In den §§ 3 bis 6 des Vertrages schränkte der Kläger durch verschiedene Regelungen die Verwertungsbefugnis des Kindes ein. Wegen der einzelnen Regelungen wird auf den bei den Akten befindlichen Vertrag Bezug genommen. Infolge dieser Regelungen ging der Betriebsprüfer davon aus, daß der Kläger trotz Schenkung weiterhin als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des Steuerrechts anzusehen sei und verneinte daher für das Jahr 1979 im Schenkungszeitpunkt d...

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