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BFH Urteil vom 09.08.1988 - VII R 40/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätete Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung infolge eines Verschuldens der Zulassungsstelle

 

Leitsatz (NV)

Wird Kraftfahrzeugsteuer verspätet festgesetzt, weil das FA von der Zulassungsstelle die Steuererklärung nicht rechtzeitig erhalten hatte, so kann sich der Steuerschuldner mangels eines vom FA geschaffenen Vertrauenstatbestandes nicht auf Verwirkung infolge einer längere Zeit unterbliebenen Steuerfestsetzung berufen.

 

Normenkette

AO 1977 § 4; BGB § 242; KraftStDV 1979 § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1; KraftStDV 1961 §§ 6, 7 Abs. 3, § 8

 

Tatbestand

Der Klägerin, die die Herstellung, die Reparatur und den Verkauf von Kraftfahrzeuganhängern betreibt, ist seit 1963 ein (1973 ausgewechseltes) rotes Kennzeichen zugeteilt, das sie für Fahrten zur Überführung neuer Anhänger nach Berlin (West) sowie für Probefahrten von Anhängern ihrer Berliner Kunden verwendet hat. Erst im November 1982 unterrichtete die Zulassungsstelle das Finanzamt (FA) über die Kennzeichenzuteilung. Die seinerzeitige Kraftfahrzeugsteueranmeldung hatte sie ihm nicht übersandt. Das FA setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 20. Dezember 1982 Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 15. November 1978 an fest.

Die Klage hatte hinsichtlich der Besteuerung für die Zeit vor dem 15. November 1983 Erfolg. Das Finanzgericht - FG - entschied, der Steueranspruch sei an sich gegeben, weil die von der Klägerin beanspruchte Steuerbefreiung nach Berliner Landesrecht nicht eingreife, doch habe das FA den Anspruch für die bezeichnete Zeit verwirkt. Es könne dahinstehen, ob der Fehler, auf dem die verspätete Geltendmachung beruhe, beim FA oder bei der Zulassungsstelle unterlaufen sei. Entgegen der vom Bundesfinanzhof - BFH - (Urteil vom 28. Oktober 1969 II 140/64, BFHE 97, 488, BStBl II 1970, 262) vertretenen Rechtsauffassung müsse das FA sich das Verhalten der Zulassungsstelle zurechnen lassen. Die Klägerin habe bis zum Ergehen des Steuerbescheids darauf vertrauen dürfen, daß die Steuer nicht erhoben werde, zumal sich die Behörde wiederholt - Auswechselung des Kennzeichens und des Kraftfahrzeugscheins - mit dem Vorgang befaßt habe. Zulassungsstelle und FA seien zur Zusammenarbeit gesetzlich verpflichtet. Unterstrichen werde die Zusammenarbeit in Berlin durch das Erscheinungsbild (teilweise Unterbringung beider Behörden in demselben Gebäude), so daß sich für Außenstehende die Zuständigkeiten bei der Besteuerung verwischten. Die Zulassungsstelle nehme die typische Tätigkeit einer Finanzbehörde wahr. Überlasse das FA diese Tätigkeit einer anderen Behörde, so könne es der Geltendmachung von Treu und Glauben nicht die Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der anderen Behörde entgegenstellen. Das gelte auch, wenn die Zulassungsstelle - wie im Streitfalle - die Steueranmeldung nicht weitergeleitet habe, weil sie den Vorgang als steuerfrei angesehen habe. Die Klägerin habe im Vertrauen auf das Nichtbestehen der Steuerpflicht die Kraftfahrzeugsteuer nicht kalkuliert.

Mit der Revision rügt das FA, das FG habe verkannt, daß die Zulassungsstelle bei ihrer Mitwirkung im Kraftfahrzeugsteuer-Festsetzungsverfahren keine typische Tätigkeit der Finanzbehörde wahrnehme. Die Steuererklärung werde von der Zulassungsbehörde nicht auf ihren steuerlich materiell-rechtlichen Inhalt geprüft, sondern lediglich auf Übereinstimmung der Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden. Daraus ergebe sich, daß die Zulassungsbehörde keine Wertungen der Angaben in der Steuererklärung vornehme und aus diesen keine für die Besteuerung notwendigen Schlüsse ziehe. Unmaßgeblich sei, daß vor vielen Jahren in Berlin einige Dienststellen des FA in demselben Gebäude untergebracht gewesen seien wie die Zulassungsbehörde.

Die Klägerin trägt vor, aus der Prüfungspflicht der Zulassungsstelle und ihrer Zuständigkeit für die Entgegennahme der Kraftfahrzeugsteuererklärung entstehe für den um Fahrzeugzulassung nachsuchenden Bürger der Eindruck, daß ein einheitliches Tätigwerden von Zulassungsstelle und Kraftfahrzeugsteuerstelle vorliege. Die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für ein rotes Kennzeichen für Anhänger in Berlin (West) sei nicht aus dem allgemein üblichen Rahmen gefallen, Erkundigungen beim FA daher nicht angezeigt gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die angefochtene Steuerfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - 1972 bzw. - ab 1. Juni 1979 - § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG 1979 i.V.m. § 28 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -. Zutreffend hat das FG entschieden, daß die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach den Sondervorschriften des Berliner Landesrechts - Verordnung vom 8. Februar 1978 zur Durchführung des (Berliner) Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1978, 745, Steuer- und Zollblatt für Berlin 1978, 637) - nicht vorlagen. Die Klägerin hat insoweit auch keine Bedenken mehr geltend gemacht. Nicht gefolgt werden kann aber dem FG, soweit es den Steueranspruch für verwirkt hält. Die Ansicht des FG, das FA müsse sich das fehlerhafte Verhalten der Zulassungsstelle zurechnen lassen, steht in Widerspruch zu der vom FG angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat - auch für das geltende Kraftfahrzeugsteuerrecht - angeschlossen hat (Urteil vom 16. Dezember 1986 VII R 151/84, BFH/NV 1987, 198, mit weiteren Hinweisen). Nach dieser Rechtsprechung kann die Tätigkeit der Zulassungsstelle bei der Durchführung des KraftStG (§ 6, § 7 Abs. 3, § 8 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung - KraftStDV - 1961, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 KraftStDV 1979) nicht als eigenes Verhalten der Finanzbehörde gewertet werden. An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Die Zulassungsbehörde ist Finanzbehörde nur insoweit, als ihr durch Rechtsvorschrift die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung oder die Befugnis zur Entgegennahme von Steuerzahlungen übertragen worden ist (§ 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2 KraftStG 1979); im übrigen ist sie - so im Streitfalle - lediglich Verkehrsbehörde (untere Verwaltungsbehörde; § 68 Abs. 1 StVZO), als solche kraft Gesetzes zur Mitwirkung in Kraftfahrzeugsteuersachen verpflichtet (vgl. hinsichtlich der Besteuerung roter Kennzeichen § 1 Abs. 2 KraftStG 1972; § 17 KraftStDV 1979). Diese Mitwirkung beschränkt sich auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Steuererklärung - früher Steueranmeldung - hinsichtlich der technischen Daten (vgl. Egly/Mößlang, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 3. Aufl. 1981, Abschn. 67 = S. 337). Das Tätigwerden der Zulassungsstelle ist auch in diesem Rahmen Handeln einer Verwaltungsbehörde. Eine andere Beurteilung ergibt sich weder daraus, daß die Zulassungsstelle mehrfach mit einem Vorgang befaßt wird, dessen kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bedeutung sie nicht erkennt, noch aus der Zufälligkeit (früherer) gemeinsamer Unterbringung mit der Finanzbehörde in einem Gebäude. Die Tätigkeit, die der Zulassungsstelle bei der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen - nicht durch das FA ,,überlassenen" - Mitwirkung obliegt, kann somit nicht wie die Tätigkeit des FA beurteilt werden. Dasselbe gilt, wenn die Verkehrsbehörde ein kraftfahrzeugsteuerrechtlich gebotenes Verhalten - hier: die Weiterleitung der Steueranmeldung an das FA (§ 8 KraftStDV 1961) - unterläßt, etwa, weil sie eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht nicht für gegeben hält. Hierin liegt keine Unterlassung seitens des FA, auch keine Unterlassung, die wie eine solche seitens des FA zu werten wäre.

Das FG hat zwar offengelassen, ob der Fehler, der zu der Verspätung der Steuerfestsetzung geführt hat, von der Zulassungsstelle oder vom FA zu vertreten ist, doch ergeben seine Feststellungen, daß das FA die Steueranmeldung der Klägerin von der Zulassungsstelle nicht erhalten hatte und daß es von der Kennzeichenzuteilung erst Ende November 1982 erfuhr. Daraus folgt, daß dem FA bis unmittelbar vor der Steuerfestsetzung der Steuerfall nicht bekannt war. Verwirkung als Ausfluß des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (vgl. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches; § 4 der Abgabenordnung), wie sie nach Meinung des FG im Streitfall vorliegt, greift jedoch nur ein, wenn ein Anspruchsberechtigter durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, daß nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechtsausübung empfunden werden muß (BFH, Urteil vom 22. Mai 1984 VIII R 60/79, BFHE 141, 211, 219, BStBl II 1984, 697; vgl. auch Urteile vom 7. Juni 1984 IV R 180/81, BFHE 141, 451, 453, BStBl II 1984, 780, und vom 8. Oktober 1986 II R 167/84, BFHE 147, 409, 412, BStBl II 1987, 12, mit weiteren Nachweisen); dies setzt die Möglichkeit voraus, den Steueranspruch geltend zu machen. Diese Möglichkeit war dem zur Geltendmachung berufenen FA aber erst gegeben, nachdem es von der Kennzeichenzuteilung erfahren hatte. Zuvor lag kein Verhalten des Anspruchsberechtigten vor, das einen Vertrauenstatbestand hätte begründen können. Auf die weitere Frage, ob eine Vertrauensfolge eingetreten ist, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob Erkundigungen der Klägerin beim FA angezeigt gewesen wären (zu letzterem Senat in BFH/NV, 1987 f. a. E.).

Die angefochtene Festsetzung über (nicht verjährte) Kraftfahrzeugsteuer ist hiernach nicht zu beanstanden, die Klage somit insgesamt unbegründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415942

BFH/NV 1989, 260

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