Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung einer Destinatärsvergütung
Leitsatz (redaktionell)
- Der steuerrechtliche Begriff der Leibrente setzt gleichmäßige Leistungen voraus; daran fehlt es, wenn die Höhe der Rente an Bemessungsgrößen wie Umsatz oder Gewinn anknüpft, deren Schwankungen über die von Wertsicherungsklauseln hinausgehen.
- Wiederkehrende Leistungen in Gestalt von Destinatärsvergütungen sind keine Leibrenten und daher in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn die zu erwartende Leistungshöhe infolge der Abhängigkeit von einer variablen Bemessungsgrundlage nicht im Voraus bestimmbar ist.
- Diese Grundsätze gelten ebenso, wenn hierneben ein Zahlungshöchstbetrag festgelegt ist, der nur dann nicht zu erfüllen ist, wenn das Einkommen des Zahlungsverpflichteten eine bestimmte Höhe unterschreitet.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 Sätze 2a, 3a bb
Streitjahr(e)
2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob streitgegenständliche Bezüge aus einer Stiftung gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes - EStG - als Leibrenten lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind.
Kläger sind die Rechtsnachfolger der 2019 verstorbenen Frau A (im Folgenden: Rechtsvorgängerin).
Die Rechtsvorgängerin wurde für die Streitjahre 2009-2016 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Sie gründete mit Verfassung und notarieller Ukrunde 1988 zusammen mit ihrem Ehemann die Stiftung als rechtsfähige nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts. Das von der Rechtsvorgängerin als Stifterin zugewandte Vermögen bestand im Wesent...