Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel zwischen Pauschalversteuerung und normalem Lohnsteuerabzug
Leitsatz (redaktionell)
1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind an die zu Beginn eines Jahre gewählte Art der Lohnsteuererhebung gebunden, sofern nicht Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses einen Wechsel der Lohnsteuererhebung rechtfertigen.
2. Der Arbeitgeber kann eine zunächst durchgeführte Pauschalversteuerung seiner Ehefrau gem. § 40a EStG nicht aufheben, um nachträglich eine Versteuerung über die Einkommensteuerveranlagung durchzuführen.
Normenkette
EStG § 40a
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Für das Jahr 1994 ist streitig, ob der Kläger als Arbeitgeber seiner Ehefrau eine zunächst durchgeführte Pauschalversteuerung gemäß § 40 a Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr 1995 aufheben kann, um eine Versteuerung über die Einkommensteuerveranlagung 1994 zwischen den Eheleuten herbeizuführen. Der Kläger ist Einzelunternehmer (Raumausstattungsbereich). Eine seine Arbeitnehmerinnen ist seine Ehefrau, die in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.7.1994 bei ihm beschäftigt war. Der Kläger hat zunächst die Pauschalbesteuerung nach § 40 a EStG durchgeführt, da die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift vorliegen. Im Jahr 1995 hat er rückwirkend „zum” 1.1.1994 auf die Pauschalversteuerung verzichtet und die Einkünfte der Ehefrau im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1994 besteuert.
In einem Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 17.9.1997 vertrat das Finanzamt die Ansicht, es seien von dem Kläger Steuerbeträge nachzufordern, da nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.12.1991 VI R 32/89 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 695) ein Arbeitgeber für ein Kalenderjahr an die zu Beginn des Jahres gewählte A...